Baumschutzsatzung Norderstedt: Der komplette Guide
Kurzfassung: Norderstedt hat seit 1. September 2016 eine Baumschutzsatzung. Geschützt sind Laubbäume ab 80 cm Stammumfang gemessen in 1,30 m Höhe (bei mehrstämmigen Bäumen der Umfang aller Stämme zusammen). Wer einen geschützten Baum fällen will, braucht die schriftliche Genehmigung des Fachbereichs Natur und Landschaft der Stadt Norderstedt (Tel. 040/535 95 247). Nadelbäume, Obstbäume (außer Walnuss) und alles unterhalb der Grenze sind meist frei. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 €. Wir übernehmen den Antrag für Sie kostenlos, wenn wir die Fällung ausführen.
Warum es die Satzung gibt — und was sie will
Bis 2015 hatte Norderstedt keine Baumschutzsatzung. Als in den Jahren davor massiv gefällt wurde — teils, weil viele Grundstückseigentümer der Meinung waren, „ihr" Baum gehe niemanden etwas an — zog die Stadt 2016 die Reißleine. Seit dem 1. September 2016 gilt die aktuelle Fassung.
Das Ziel steht in der Präambel klar drin: Stadtklima, Lärmschutz, Lebensraum, Bodenschutz. Ein 100-jähriger Baum kann in einer heißen Woche mehrere hundert Liter Wasser verdunsten, kühlt die Umgebung damit um mehrere Grad ab. Er speichert CO₂, bindet Feinstaub, verlangsamt den Wind, gibt Vögeln und Insekten Lebensraum. Diese „Ökosystemleistungen" sind kostenlos — aber weg, sobald der Baum weg ist. Deshalb: Fällen nur mit gutem Grund und dokumentiert.
Was genau geschützt ist
Die 80-cm-Regel
Geschützt sind alle Laubbäume auf privaten und öffentlichen Grundstücken, deren Stammumfang mindestens 80 cm beträgt — gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Boden (Brusthöhendurchmesser, BHD). Für einen einzelnen Baum ist das ca. ein Stammdurchmesser von 25 cm.
Bei mehrstämmigen Bäumen zählen alle Stämme zusammen — auch das ein häufiger Fehler: Wer meint, seine dreistämmige Weide sei je Stamm nur 40 cm und deshalb frei, liegt falsch. Summe = 120 cm = geschützt.
Nadelbäume und Obstbäume: die wichtigen Ausnahmen
Nadelbäume (Fichten, Kiefern, Tannen, Lärchen, Douglasien) fallen nicht unter die Norderstedter Baumschutzsatzung. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Städten. Wenn Sie also eine Fichten-Windschutzpflanzung aus den 70er Jahren komplett herausnehmen wollen: kein Antrag nötig.
Obstbäume (Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche, Zwetschge) sind ebenfalls frei — mit einer wichtigen Ausnahme: Walnuss gilt in Norderstedt nicht als Obstbaum im Sinne der Satzung und ist ab 80 cm Umfang geschützt. Grund: Walnuss wächst hier deutlich langsamer und zu markanten Solitären heran.
Weitere ausgenommene Bäume
- Bäume in Baumschulen und gärtnerischen Nutzflächen, die für den Verkauf gezogen werden
- Bäume auf Friedhöfen (dort gilt eine eigene Friedhofsordnung)
- Bäume in Wäldern nach Landeswaldgesetz (dort gilt das Forstrecht, nicht die Baumsatzung)
- Bäume, die im Rahmen einer rechtskräftigen Baugenehmigung beseitigt werden dürfen
Was verboten ist — nicht nur Fällen
Ein häufiges Missverständnis: Die Satzung verbietet nicht nur die Fällung. Verboten (ohne Genehmigung) sind auch:
- Kappung — starker Rückschnitt auf gleicher Höhe
- Zerstörung des Wurzelbereichs — etwa durch Bodenverdichtung, Ausschachtung im Kronentraufbereich, Auffüllung mit undurchlässigen Materialien
- Chemische Schädigung — Gift, Salz, Öl
- Beschädigung der Rinde in schädigendem Ausmaß
- „Verwahrlosungslassen" — der Baum stirbt nicht von selbst, sondern durch Unterlassung nötiger Pflege bei akuter Bedrohung (z.B. Käferbefall unbehandelt lassen)
Zulässig ohne Antrag sind dagegen ausdrücklich: fachgerechte Baumpflege — Totholzentfernung, Kronenpflege, Kronensicherung, dosierte Auslichtung. Also alles, was der Erhaltung dient.
Der Antragsprozess konkret
Wo, wie, an wen
Zuständig ist der Fachbereich Natur und Landschaft der Stadt Norderstedt. Kontakt:
- Telefon: 040/535 95 247
- Anschrift: Rathausallee 50, 22846 Norderstedt
- Formular: Antrag auf Baumfällung (PDF, Stadt Norderstedt)
Der Antrag ist formlos möglich — Sie können auch einfach einen Brief schreiben. Wir empfehlen das offizielle Formular, weil es alle nötigen Angaben abfragt.
Was in den Antrag muss
- Vollständige Adresse des Grundstücks mit Flurstück-Nummer (steht im Grundbuch oder auf dem Grundsteuerbescheid)
- Name und Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (Eigentümerin bzw. Eigentümer, oder mit Vollmacht)
- Genaue Beschreibung des Baumes: Baumart, Stammumfang in 1,30 m Höhe, geschätztes Alter, Standort im Grundstück (Lageplan-Skizze hilft)
- Grund für die Fällung — der zentrale Punkt: Warum muss der Baum weg? Krankheit, Standsicherheit, Bebauungsplan, Sichtbehinderung?
- Fotos des Baumes und der Umgebung (nicht Pflicht, aber beschleunigt)
- Ggf. Vorschlag zur Ersatzpflanzung
Was ein „guter Grund" ist
Das Grüne Amt bewertet Anträge nach Kriterien. Typisch anerkannte Gründe:
- Standsicherheit gefährdet — belegt durch Baumkontrolle, Pilzbefall, offene Fäulnis, Neigung
- Krankheit — Buchen-Brandkrustenpilz, Kastanien-Miniermotten mit sekundären Schäden, Borkenkäfer bei Fichte
- Gefährdung von Gebäude oder Menschen — Baum zu nah am Haus, akute Bruchgefahr
- Genehmigte Bauplanung — der Baum steht in einem genehmigten Bauvorhaben im Weg
- Ersatzpflanzung sinnvoller — der Baum ist überaltert oder falscher Standort, Ersatz mit standortgerechter Art
Weniger gut ankommt:
- „Zuviel Schatten"
- „Zuviel Laub"
- „Wurzelt in meine Terrasse"
- „Nachbar hat sich beschwert"
- „Passt nicht mehr zum Gartenkonzept"
Bei diesen Gründen wird der Antrag oft abgelehnt oder mit Ersatzpflanz-Auflage genehmigt — teilweise mit strenger Auflage (heimische Laubbaumart, Mindestpflanzstärke).
Bearbeitungszeit
Realistisch: 2–6 Wochen für unkomplizierte Fälle, bis 12 Wochen bei Ortsbesichtigung oder Nachfragen. Nicht die Hochsaison-Zeiten unterschätzen — vor dem Winter (September/Oktober) staut sich, weil viele Eigentümer noch vor der Vegetationssperre fällen wollen.
Was danach passiert
Bei Genehmigung: schriftlicher Bescheid mit Auflagen. Häufigste Auflage: Ersatzpflanzung — pro gefälltem geschützten Baum meist 1–2 Ersatzbäume, die innerhalb einer Pflanzperiode gesetzt und 3 Jahre lang gepflegt werden müssen. Bei Verstoß gegen die Auflage: nachträgliches Bußgeld.
Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Sinnvoll nur mit gutem Grund — pauschale „Ich will aber" führt nicht weit.
Bußgelder — was Sie riskieren
Fällung ohne Genehmigung: bis zu 50.000 € Bußgeld nach der Satzung. In der Praxis werden meist deutlich niedrigere Beträge verhängt — üblich sind 500–5.000 € je Baum, dazu die Pflicht zur Ersatzpflanzung mit deutlich größeren Bäumen als bei regulärer Genehmigung. Also: nicht spannend, das zu riskieren. Auch nicht bei „kleinen" Verstößen wie starken Rückschnitten oder Wurzelbeschädigung.
Wichtig: Auch Ihr Baumdienst kann verwarnt oder mit Bußgeld belegt werden, wenn er ohne Genehmigung fällt. Wir arbeiten grundsätzlich nur mit Nachweis — entweder liegt Genehmigung vor, oder wir stellen den Antrag vor Ausführung.
Vegetationssperre und Baumschutzsatzung — nicht dasselbe
Ein häufiger Denkfehler: Die Vegetationssperre nach § 39 BNatSchG (1. März bis 30. September) und die Baumschutzsatzung sind zwei verschiedene Regelwerke, die parallel greifen können.
- Vegetationssperre = bundesweit, gilt für alle Bäume und Hecken, auch nicht geschützte. Verbietet in der Sperrzeit „Abschneiden, auf den Stock setzen, roden, zerstören" — außer schonende Pflegeschnitte.
- Baumschutzsatzung = kommunal, gilt nur für die dort definierten geschützten Bäume. Verbietet Fällung, Kappung und Wurzelbereichszerstörung ohne Genehmigung.
Konkret: Selbst wenn Sie eine Genehmigung nach Baumschutzsatzung haben, dürfen Sie den Baum in der Vegetationssperre nur fällen, wenn keine Vogelnester oder Brutstätten betroffen sind. Bei Zweifel: Warten Sie bis Oktober.
Sonderfälle in Norderstedt
Landschaftsschutzgebiete
In Norderstedt gibt es mehrere Landschaftsschutzgebiete (z.B. Teile von Buckhörner Moor). Dort gelten zusätzliche naturschutzrechtliche Anforderungen. Antrag geht dann nicht nur an den Fachbereich Natur und Landschaft, sondern zusätzlich an die Untere Naturschutzbehörde.
Straßen- und Alleebäume
Bäume auf öffentlichem Straßenland gehören der Stadt Norderstedt und dürfen von Privatpersonen nicht geschnitten oder gefällt werden — auch nicht, wenn ein Ast in Ihre Zufahrt ragt. Melden Sie das dem Grünflächenamt.
Bäume in Bebauungsplänen
Manche Bebauungspläne enthalten Pflanz- und Erhaltungsauflagen für konkrete Bäume — zusätzlich zur allgemeinen Satzung. Bei Zweifel: Nachschauen im Bebauungsplan Ihres Grundstücks (Rathaus oder online).
Wir übernehmen den Antrag für Sie
Wenn Sie eine Fällung planen und wir sie ausführen: Antragsstellung ist bei uns kostenlos inklusive. Wir kennen den Prozess, das Formular, die Ansprechpartner, die typischen Nachfragen. Sie unterschreiben einmal die Vollmacht, wir kümmern uns um den Rest. Bei Bedarf machen wir vorher eine Baumkontrolle mit Foto-Protokoll, die als Nachweis der Notwendigkeit dient.
Konkrete Frage zu Ihrem Baum?
Fotos per WhatsApp — Einschätzung meist schon am Telefon.
☎ 0177 15 83 264